Vor wenigen Tagen angekündigt ist sie nun da: Die faktische Sofortabschreibung für (materielle und immaterielle) Digital-Wirtschaftsgüter. Das Bundesministerium der Finanzen präzisiert die geänderte Rechtsauffassung durch eine Anpassung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter und legt diese auf 1 Jahr fest (Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, Schreiben des BMF vom 26.02.2021).
Die Behandlung der ab dem Jahre 2021 angeschafften Wirtschaftsgüter findet unabhängig von der Einkunftsart Anwendung, d.h. sowohl bei Gewinneinkünften als auch bei Überschusseinkünften sind Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter gleichermaßen “begünstigt”.